Allgemeines
Zentraler Vollzugs- und Ermittlungsdienst
Der zentrale Vollzugs- und Ermittlungsdienst einer Kommune ist primär für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig. Hierzu zählen konkret:
- Gefahrenabwehr
- Unterbindung von Ruhestörungen
- Aufenthaltsermittlung von Personen
- Schulzuführungen, also die behördliche Durchsetzung der Schulpflicht
- Bettelei sowie Straßenmusik.
Der zentrale Vollzugs- und Ermittlungsdienst in Mainz befindet sich in der neuen Stadtwache in der Rheinstraße 55. Die Öffnungszeiten sind montags bis donnerstags von 10-18 Uhr sowie freitags und samstags bis 22 Uhr. Alternativ ist der Vollzugs- und Ermittlungsdienst rund um die Uhr telefonisch erreichbar unter der Rufnummer
oder auch unter der Mailadresse des Ordnungsamts
rechts-und-ordnungsamt@stadt.mainz.de.
Weitere Informationen sind auf der Webseite der Stadt Mainz zu finden.
Bezüge der Stadtratsmitglieder in Mainz
Die Stadtratsmitglieder in Mainz üben ihre Aufgaben als Abgeordnete nicht hauptberuflich aus, sondern auf ehrenamtlicher Basis. Trotzdem werden sie mit einer Aufwandsentschädigung versorgt, die einigen festen Regeln folgt. Diese werden im nachfolgenden Artikel erklärt.
Der Mainzer Stadtrat wird alle 5 Jahre neu gewählt. In seiner Funktion beschließt er Anträge oder kontrolliert die amtierende Stadtverwaltung durch Anfragen oder Aktuelle Stunden. Den Abgeordneten der einzelnen Fraktionen kommen hierbei vielerlei zentrale Aufgaben zu, welche zur gewissenhaften Ausführung einige Zeit in Anspruch nehmen:
Erstens müssen sie über die zahlreichen Beschlussvorlagen, Anträge, Anfragen und aktuellen kommunalpolitischen Themen im Bilde sein und sich ausführlich mit ihnen beschäftigen. Des Weiteren nehmen sie bestimmte Termine wie Stadtrats-, Ausschuss- sowie Fraktionssitzungen wahr, welche sie zeitlich mit ihrem hauptberuflichen Alltag koordinieren müssen. Nicht zuletzt sollen sie ständig mit den Mainzer Bürgern in Kontakt bleiben, sei es über telefonischen und E-Mail-Kontakt oder auch über Bürgersprechstunden, Informationsveranstaltungen und vieles mehr.
All diese Aufgaben werden ihnen durch die Stadt nach einem bestimmten Schlüssel vergütet, welcher in der Hauptsatzung der Stadt Mainz festgeschrieben ist. Dabei verdient nicht jeder Abgeordneter gleich: Schließlich variiert das jeweilige Arbeitspensum je nach Aufgabenbereich und Status. Die einfachen Mainzer Stadtratsabgeordneten werden nach aktueller Regelung monatlich mit 239 Euro vergütet. Darüber hinaus kommen für die Fraktionsvorsitzenden der jeweiligen Stadtratsfraktionen 179 Euro und für die Stellvertreter 89,50 Euro (geteilt durch deren Anzahl) hinzu. Für Sitzungen der Ausschüsse, Ortsbeiräte, Stadtratsfraktionen sowie Fraktionsvorstände kommt für die Teilnehmer dann noch jeweils ein Sitzungsgeld von 10,50 Euro hinzu.
Grundvergütung | Zuschuss Vorsitz | Zuschuss Stellv. | Summe | |
Fraktionsvorsitzender | 239,00 € | 179,00 € | – | 418,00€ |
Stellv. Fraktionsvorsitzender | 239,00 € | – | 89,50 € : Anzahl | variiert |
Stadtratsabgeordneter | 239,00 € | – | 239,00 € | |
+ 10,50 € pro Sitzung |
Beiräte, Aufsichtsräte und Werksausschüsse werden höchst unterschiedlich vergütet. Die Grundbezüge reichen hier von 0 bis 2000 Euro im Falle des Aufsichtsrates der Stadtwerke Mainz. Die Sitzungsgelder pro Sitzung variieren ebenfalls je nach Rat. Im Folgenden eine tabellarische Übersicht für eine Auswahl an Gremien:
Grundvergütung | Sitzungsgeld | |
Aufsichtsrat Zentrale Beteiligungsgesellschaft Mainz | 500 € | 100 € |
Aufsichtsrat Entsorgungsgesellschaft Mainz | 1.400 € | 50 € |
Aufsichtsrat Stadtwerke Mainz | 2.000 € | 100 € |
Aufsichtsrat Wohnbau Mainz | – | 100 € |
Werksausschuss Kommunale Datenzentrale Mainz | – | 50 € |
Die Mainzer Aufsichtsräte können jedoch in der Zukunft auf eine deutliche Erhöhung ihrer Bezüge hoffen: Diese könnten sich nach einer Zustimmung des Stadtrates teilweise verdoppeln.
Bei der Besteuerung der Aufwandsentschädigungen gilt der sogenannte Ratsherrenerlass: Dieser schreibt für kommunale Mandatsträger eine bestimmte Obergrenze der Bezüge als Steuerfreibetrag vor. Aktuell gilt hier für deutsche Gemeinden folgender Schlüssel:
Einwohnerzahl Gemeinde | Monatlicher Freibetrag | Jährlicher Freibetrag |
≤ 20.000 | 125 € | 1.500 € |
20.001 – 50.000 | 199 € | 2.388 € |
50.001 – 150.000 | 245 € | 2.940 € |
150.001 – 450.000 | 307 € | 3.684 € |
> 450.000 | 367 € | 4.404 € |
Aufgrund der geltenden Lohnsteuerrichtlinie bleiben die Aufwandsentschädigungen bis zu 250 € monatlich jedoch grundsätzlich steuerfrei.Gutentor Simple Text
Aufwandsentschädigungen der Stadtratsmitglieder in Mainz
Die Mainzer Stadtratsfraktionen werden nach einem festen System mit Geldern bezuschusst. Hierbei wird unterschieden in den Sockelbetrag und den Pro Kopf-Betrag: Der Sockelbetrag ist eine feste Summe, welche jeder Fraktion unabhängig ihrer Größe gewährt wird. In der aktuellen Legislaturperiode beläuft sich dieser Sockelbetrag bei einem Budget von insgesamt 200.000 Euro geteilt durch acht Fraktionen auf 25.000 Euro jährlich bzw. 2.083,33 Euro monatlich. Der Pro Kopf-Betrag hingegen bemisst sich individuell nach Fraktionsstärke: Hierbei wird ein Gesamtbudget von 300.000 Euro durch die Sitzanzahl von 58 im aktuellen Mainzer Stadtrat geteilt. Dies bedeutet etwa für eine Fraktion mit einer Sitzstärke von 3 Personen einen Pro Kopf-Betrag jährlich von 15.157,24 sowie monatlich 1.293,10 Euro.
Jährliche Sockelbeträge für die Fraktionen: 200.000 € \ 8 Fraktionen = 25.000 € pro Fraktion | + | Jährliche Pro Kopf-Beträge für die Fraktionen: 300.000 € \ Sitzanzahl 58 x Fraktionsstärke | = | Jährlicher Gesamtzuschuss für die Fraktionen: Insgesamt 500.000 € |
Voraussetzung einer solchen Bezuschussung der Fraktionen ist jedoch eine zweckgemäße Verwendung der Mittel. Die von der Fraktion getätigten Ausgaben müssen einen Bezug zur Fraktionsarbeit aufweisen und dürfen keine Investitionen sowie Spesen beinhalten. Zweckwidrige Ausgabenbereiche sind etwa gesellige fraktionsinterne Veranstaltungen, Neujahrsempfänge, Porti für Grußkarten oder auch Geschenke. Bei Verstoß fordert der Rechnungshof Rheinland-Pfalz die vollständige Rückerstattung. Ausnahmen wie die Regelung des Vertrauensschutzes seien bei Verwaltungsorganen wie Stadtratsfraktionen nicht zulässig. Ebenso können die Fraktionen rechtlich keine Finanzierung ihres Geschäftsbedarfs einfordern, welcher bei Rückzahlungsforderungen eventuell beeinträchtigt ist. Auch empfiehlt der Rechnungshof eine regelmäßige Prüfung der zweckgemäßen Verwendung von Fraktionsmitteln durch die Stadt.